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Beurkundung eines Sterbefalls
Allgemeine Informationen
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunden aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung des Verstorbenen (als Nachweis über den letzten Wohnsitz)
- Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
- Todesbescheinigung des Arztes
Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag - Personenstandsurkunden des Verstobenen - nur soweit die Personenstandsregister nicht beim bearbeitenden Standesamt geführt werden:
- Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls Nachweis über deren Auflösung
- sofern keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, eine Geburtsurkunde
- in besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).
Fristen
Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt Samstag nicht als Werktag.
Voraussetzungen
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslichen Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist die Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet.
Gebühren
Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei. Urkunden für bestimmte amtliche Zwecke sind ebenfalls gebührenfrei.
Für die Ausstellung von Sterbeurkunden für den privaten Bereich (sonstige Zwecke) werden folgende Gebühren erhoben: die 1. Urkunde kostet 15,00 €, jede weitere Urkunde (bei gleichzeitiger Beantragung) 07,50 €.